Home Branchen Vereine Marktplatz Fotos Gästebuch News FAQ / Hilfe Suche



Kalender
April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30


Besucher

Besucher gesamt:

2839336
Letzte Woche:
1042
Diese Woche:
1747
Besucher Heute:
108
Gerade Online:
27


 

Kein gerichtlicher Pfändungsschutz mehr für normale Girokonten ab 2012
Goslar Das Amtsgericht Goslar weist darauf hin, dass aufgrund einer Gesetzesänderung ab Januar 2012 gerichtlicher Pfändungsschutz bei Pfändung des Guthabens eines normalen Girokontos nicht mehr gewährt wird. Bestehende Freigabebeschlüsse des Vollstreckungsgerichts, die bislang sichergestellt haben, dass die gesetzlichen Pfändungsgrenzen gewahrt worden sind, verlieren kraft Gesetzes zum 01. Januar 2012 ihre Wirkung.

Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber bereits im Juli 2010 das sogenannte P-Konto (Pfändungsschutzkonto) eingeführt hat. Dabei handelt es sich um ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto, das dem Schuldner auch im Falle einer Pfändung ermöglicht, über den monatlichen pfändungsfreien Betrag weiter zu verfügen. Während einer Übergangszeit, die zum Jahresende ausgelaufen sein wird, konnte Pfändungsschutz entweder über das P-Konto oder über Freigabebeschlüsse erreicht werden. Ab 01. Januar 2012 schützt nur noch ein P-Konto vor Pfändungen. Von anderen Girokonten darf dann jedes Einkommen (Gehalt ALG I, ALG II, Kindergeld, Renten etc.) unbeschränkt gepfändet werden.

Schuldnern, die von laufender Kontopfändung betroffen sind, wird deshalb dringend empfohlen, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut. Ist eine Pfändung bereits erfolgt, so kann der Schuldner die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Ein P-Konto ist natürlichen Personen vorbehalten, wobei jede Person nur ein solches Konto haben darf.

Auf einem P-Konto ist ein monatlicher Freibetrag von mindestens 1.028,89 Euro vor einer Pfändung geschützt. Je nach Anzahl weiterer Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, kann dieser Freibetrag sich auf bis zu monatlich 2.279,03 Euro (bei fünf weiteren Personen) erhöhen. Kindergeld, das auf dem Konto eingeht, kann noch zusätzlich geschützt werden. Voraussetzung dafür, dass auf dem P-Konto Erhöhungsbeträge oder das Kindergeld geschützt werden, ist die Vorlage geeigneter Bescheinigungen zum Beispiel des Jobcenters oder des Sozialamtes gegenüber dem Kreditinstitut. Bei Kindergeldbezug muss die Bescheinigung regelmäßig von der Familienkasse stammen. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass das Amtsgericht solche Bescheinigungen erteilt.


"Das P-Konto", so erklärt der Pressesprecher des Amtsgerichts, Christoph Salamon, "verfolgt angesichts einer zunehmenden Verschuldung von Privathaushalten das Ziel, den Schuldnern einfachen und unbürokratischen Pfändungsschutz zu ermöglichen". Dieses Ziel werde unter anderem dadurch erreicht, dass im Falle mehrerer Pfändungen nicht jedes Mal gesondert entschieden werden müsse. Eine böse Überraschung drohe aber denjenigen, die von einer laufenden Kontopfändung betroffen seien und ihr Girokonto noch nicht auf ein P-Konto umgestellt hätten.

Salamon zufolge dürfte es sich um eine beachtliche Anzahl betroffener Schuldner handeln. Am Amtsgericht Goslar sei das Vollstreckungsgericht mit rund 2.000 Kontopfändungen befasst. Landesweiten Schätzungen zufolge hätten erst rund 40 % der betroffenen Schuldner ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt. Deshalb, so Salamon, sei dem Amtsgericht Goslar im Interesse der betroffenen Schuldner daran gelegen, für die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto nachdrücklich zu werben.

Abschließend rät Salamon aber denjenigen, die noch nicht von laufenden Pfändungen betroffen sind, die Kontoführung zunächst noch nicht auf ein P-Konto umzustellen. Denn damit seien auch Nachteile verbunden, etwa ein Schufaeintrag. Bei erstmaliger Pfändung gelte eine gesetzliche Schutzfrist von vier Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Dies lasse genug Zeit, um dann noch die Umstellung auf ein P-Konto gegenüber dem Kreditinstitut zu verlangen.

Nachricht vom 19.12.11 13:53


Harzerpanorama TIP 

Startseite wählen Favoriten hinzufügen Kontakt Banner Seite empfehlen Impressum AGBs Datenschutzerklärung Red.

Copyright Harzerpanorama 2008 - 2024

Netzwerk: Ihr Druckservice | Profi Wetterservice

Regional- und Stadtportalsoftwarelösung