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Winterdienstpflichten für Grundstückseigentümer
Die Temperaturen sind gefallen, der Winter steht vor der Tür. Grundstückseigentümer sind beim Winterdienst wieder besonders in der Pflicht. Die Stadtverwaltung nimmt dieses zum Anlass, über die wichtigsten Bestimmungen der „Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung“ und der „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in Goslar“ zu informieren. Hier sind alle Verpflichtungen für die Grundstückseigentümer geregelt. Danach ist jeder Grundstückseigentümer zur Durchführung des Winterdienstes auf den öffentlichen Verkehrsflächen vor seinem Grundstück verpflichtet.

Der Winterdienst umfasst grundsätzlich das Räumen von Schnee und das Streuen bei Winterglätte. Gehwege sind in einer Breite von 1,00 m zu räumen. Schmalere Gehwege sind vollständig zu räumen. Für besondere Örtlichkeiten (z. B. Radwege, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen) sind spezielle Regelungen in der Verordnung benannt.

Das Räumen bei Schnee und Streuen bei Glätte muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchgeführt sein und ist bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen. Einlaufschächte und Hydranten sind ebenfalls schnee- und eisfrei zu halten. Bei Glätte ist z. B. mit Streusplitt oder Sand zu streuen. Hauskehricht, Asche, Salze und andere schädliche Chemikalien dürfen nicht verwendet werden. Streusalz ist nur dann zulässig, sofern die Glätte mit anderen Mitteln und zumutbaren Aufwand nicht ausreichend beseitigt werden kann.

Neben diesen Reinigungspflichten für die öffentlichen Verkehrsflächen ist auch darauf zu achten, das Dachrinnen und Fallrohre funktionsfähig gehalten werden. Eiszapfen und Schneeüberhänge an Dächern müssen im Bereich über öffentlichen Straßen regelmäßig beseitigt werden. Dieses war im vergangenen Winter gerade in der Innenstadt ein großes Problem. Auch mit eintretendem Tauwetter sind die Grundstückseigentümer weiterhin in der Pflicht und müssen die Gossen und Regenwassereinläufe von Schnee- und Eisresten befreien, damit das Schmelzwasser ablaufen kann.

Da diese vom Rat der Stadt Goslar beschlossenen Regelungen dem Schutz aller Bürger unserer Stadt dienen – egal ob Fußgänger oder Autofahrer –, wird der städtische Außendienst auch die Einhaltung überwachen. Verstöße gegen die Bestimmungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bei Bedarf können Verordnung und Satzung als Druckexemplare auch im Service-Center der Stadt Goslar erhältlich.

Nachricht vom 29.11.14 20:35


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